Aktualisiert 26/10/2025
Tritt in Kraft am 03/11/2025

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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/1311

Artikel 6

Nicht wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

(1)   Die Institute stufen nicht wesentliche Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren als Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern, im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ein, wenn diese Änderungen zu allen nachstehenden Ergebnissen führen:

a)

Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung der Risikomaßzahlen Rn 1nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a.

b)

Sie führen zu einem der folgenden Ergebnisse:

i)

zu einer mindestens 10%igen und höchstens 15%igen Zunahme in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i;

ii)

zu einer mindestens 5%igen und höchstens 10%igen Abnahme in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i;

iii)

zu einer mindestens 15%igen und höchstens 20%igen Zunahme in absoluten Zahlen bei der Risikomaßzahl Rn 1 nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a;

iv)

zu einer mindestens 10%igen und höchstens 15%igen Abnahme in absoluten Zahlen bei der Risikomaßzahl Rn 1 nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a;

c)

R change entspricht nicht dem Kriterium nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v.

(2)   Die Institute übermitteln den für sie zuständigen Behörden gemäß Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vier Wochen vor der Umsetzung einer nicht wesentlichen Änderung bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren eine entsprechende Meldung.

Die Institute melden jedoch alle Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die sich aus der Nichterfüllung der Anforderung nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung ergeben, bevor sie diese umsetzen.

(3)   Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.