Artikel 4
Kategorien von Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(1) Die Institute ordnen Änderungen bei der Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer der folgenden Kategorien zu:
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a) |
wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ermittelt wurden und für die eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erforderlich ist; |
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b) |
nicht wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen. |
(2) Die Institute ordnen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren einer der folgenden Unterkategorien zu:
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a) |
Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt wurden und die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern; |
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b) |
Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die eine Meldung mit grundlegenden Informationen erfordern. |