Aktualisiert 26/10/2025
Tritt in Kraft am 03/11/2025

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/1311

Artikel 7

Grundsätze für die Einstufung von Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

(1)   Bei der Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 verwenden die Institute das Modell in der aktuellsten Anordnung und Kalibrierung sowie die Dateneingaben für den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum.

Für Erweiterungen und Änderungen, die keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen haben, gelten keine Berechnungsanforderungen.

(2)   Die zuständigen Behörden betrachten mehrere Änderungen des alternativen internen Modells, die gesondert von einem Institut eingereicht werden, als eine einzelne Erweiterung oder Änderung des Modells, wenn diese Änderungen ihrer Art nach ähnlich sind oder in ihrem Umfang zusammenhängen. Die zuständigen Behörden betrachten Gruppen von Änderungen des alternativen internen Modells, die als einzelne Erweiterung oder Änderung des Modells eingereicht werden, als gesonderte Modellerweiterungen oder -änderungen, wenn diese Änderungen des Modells ihrer Art nach nicht ähnlich sind oder in ihrem Umfang nicht zusammenhängen.

(3)   Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kategorisierung nach Artikel 1 oder 4, so übermitteln die Institute der zuständigen Behörde eine Erläuterung, in der sie ihre Wahl der Kategorie oder Unterkategorie begründen und mögliche Alternativen darlegen. Die zuständige Behörde kann die im Antrag auf Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in der Meldung nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung angegebene Kategorie oder Unterkategorie ändern.