Artikel 8
Umsetzung der Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie der Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(1) Institute, denen die Erlaubnis für eine wesentliche Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder eine wesentliche Änderung bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde, berechnen ihre Eigenmittelanforderungen ab dem in der Erlaubnis angegebenen Datum auf der Grundlage der gestatteten Erweiterung oder Änderung.
(2) Verzögert sich die Umsetzung einer Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder einer Änderung bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, für die die jeweils zuständige Behörde eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt hat, so gehen die Institute unverzüglich wie folgt vor:
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a) |
Sie unterrichten die für sie zuständige Behörde über die Verzögerung. |
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b) |
Sie legen der für sie zuständigen Behörde einen Plan für die rechtzeitige Umsetzung der genehmigten Erweiterung oder Änderung vor, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. |
(3) Institute, die der für sie zuständigen Behörde eine Erweiterung oder Änderung gemeldet haben, sich später aber gegen die Umsetzung der Erweiterung oder Änderung entschieden haben, teilen dies der für sie zuständigen Behörde unverzüglich mit.