Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 1

Informationen an zuständige Behörden

(Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Ein Antragsteller, der nach Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Zulassung für den Betrieb eines APA oder ARM beantragt, legt der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde die in den Artikeln 2 bis 7 aufgeführten Informationen sowie Informationen im Hinblick auf sämtliche organisatorischen Anforderungen gemäß Abschnitt II dieses Kapitels vor.

(2)   Ein APA oder ARM unterrichtet die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde unverzüglich über jede wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt der Zulassung oder danach übermittelten Informationen.