Artikel 1
Informationen an zuständige Behörden
(1) Ein Antragsteller, der nach Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Zulassung für den Betrieb eines APA oder ARM beantragt, legt der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde die in den Artikeln 2 bis 7 aufgeführten Informationen sowie Informationen im Hinblick auf sämtliche organisatorischen Anforderungen gemäß Abschnitt II dieses Kapitels vor.
(2) Ein APA oder ARM unterrichtet die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde unverzüglich über jede wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt der Zulassung oder danach übermittelten Informationen.