Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 6

Informationen über interne Kontrollen

(Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung detaillierte Informationen über sein internes Kontrollwesen aufnehmen. Dazu gehören auch Informationen über seine Funktionen für die interne Kontrolle, Compliance, das Risikomanagement und die Innenrevision.

(2)   Die in Absatz 1 genannten detaillierten Angaben umfassen:

a)

einen Überblick über die Organisation der Funktionen für die interne Kontrolle, Compliance, das Risikomanagement und die Innenrevision des Antragstellers, auch wenn der Antragsteller auf ausgelagerte Funktionen zurückgreift,

b)

eine Bewertung der wichtigsten Risiken, die sich aus dem Betrieb des APA oder des ARM ergeben können,

c)

die internen Kontrollstrategien des Antragstellers und die für deren konsistente und wirksame Umsetzung eingerichteten Verfahren,

d)

alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme des Antragstellers,

e)

alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Kontrolle und den Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des Antragstellers und

f)

die Identität der internen Stellen, die für die Bewertung von Feststellungen, die sich aus der Durchführung der internen Kontrolle ergeben, und für die Entscheidung über deren Ergebnisse zuständig sind.

(3)   In Bezug auf die Funktion der Innenrevision des Antragstellers enthalten die in Absatz 1 genannten detaillierten Informationen Folgendes:

a)

Informationen über die Einhaltung nationaler oder internationaler professioneller Standards durch den Antragsteller,

b)

jegliches Regelwerk sowie die Methodik und die Verfahren der Innenrevisionsfunktion,

c)

eine Erläuterung, wie eine etwaige Innenrevisionsmethodik unter Berücksichtigung der Art der Geschäfte, komplexer Gegebenheiten und Risiken des Antragstellers entwickelt und angewandt wird, und

d)

wenn es einen internen Prüfungsausschuss gibt:

i)

Informationen über dessen Zusammensetzung, Kompetenzen und Zuständigkeiten;

ii)

sein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung, in dem auf die Art und den Umfang der Geschäfte, der komplexen Gegebenheiten und der Risiken des Antragstellers eingegangen wird.