Artikel 5
Informationen zu den Mitgliedern des Leitungsorgans
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung für jedes Mitglied des Leitungsorgans folgende Informationen aufnehmen:
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a) |
Namen, Geburtsdatum und -ort, persönliche nationale Identifikationsnummer oder eine entsprechende Nummer, Anschrift und Kontaktdaten, |
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b) |
Position, für die das betreffende Mitglied bestellt wurde oder wird, |
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c) |
Lebenslauf, der ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse nachweist, um den übertragenen Verpflichtungen in angemessener Weise nachzukommen, |
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d) |
Nachweis für das Fehlen von Vorstrafen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen, betrügerischen Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung, oder, sofern eine solche Bescheinigung im jeweiligen Mitgliedstaat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde zur Einholung von Erkundigungen, ob das Mitglied in Verbindung mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde, |
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e) |
eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde zur Einholung von Erkundigungen, ob
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f) |
die Zeit, die mindestens für die Ausübung der Aufgaben des Mitglieds innerhalb des APA oder ARM aufzuwenden ist, und |
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g) |
die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben bestehen oder auftreten können, sowie eine Erläuterung, wie diese geregelt werden. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auch in die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf APA und ARM aufgenommen. Ein APA oder ARM teilt der ESMA oder gegebenenfalls seiner zuständigen nationalen Behörde elektronisch jede Änderung der Zusammensetzung seines Leitungsorgans mit, bevor diese Änderung wirksam wird.
Kann eine solche Mitteilung in begründeten Fällen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen erfolgen, ist sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Änderung nachzureichen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden vom APA oder ARM so auf einem Datenträger gespeichert, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind und eine unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist. Ein APA oder ARM muss diese Informationen auf dem neuesten Stand halten.
(4) Ein APA oder ARM darf die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen nicht länger als fünf Jahre, nachdem das betreffende Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, aufbewahren.
(5) Enthält der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Nachweis Informationen über andere als die in der genannten Bestimmung aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen, so stellt ein APA oder ARM sicher, dass nur Personen, die für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans verantwortlich sind, Zugang zu diesen Informationen haben. Diese Informationen werden getrennt von anderen Informationen über ein Mitglied des Leitungsorgans gespeichert. Der Zugriff auf diese Informationen wird aufgezeichnet. Die betreffenden Informationen werden nicht gespeichert, wenn sie Kandidaten betreffen, die nicht als Mitglied des Leitungsorgans benannt wurden.
(6) Die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde darf die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen nicht länger als fünf Jahre, nachdem das betreffende Mitglied des Leitungsorgans seine Tätigkeit beendet hat, aufbewahren.