Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 3

Informationen über die Eigentumsverhältnisse

(Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Folgendes aufnehmen:

a)

eine Liste aller Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf den Antragsteller ermöglicht,

b)

eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person oder Einheit mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf diese Person oder Einheit ausübt, und

c)

ein Diagramm, aus dem die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Mutterunternehmen, etwaigen Tochterunternehmen und anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen hervorgehen.

(2)   In der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsstellung und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.