Artikel 2
Informationen zur Organisation
(1) Der in Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte Geschäftsplan umfasst Folgendes:
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a) |
Informationen zum organisatorischen Aufbau des Antragstellers, einschließlich eines Organigramms und einer Beschreibung der personellen, technischen und rechtlichen Ressourcen für seine Geschäftstätigkeiten, |
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b) |
Informationen über die betrieblichen Trennungskonzepte und -verfahren zur Gewährleistung der Trennung zwischen dem APA oder ARM und jeder anderen vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit, |
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c) |
Informationen über die Compliance-Grundsätze und -Verfahren des Antragstellers, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM beantragt, einschließlich:
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d) |
eine Liste sämtlicher ausgelagerter Aufgaben und Ressourcen, die für die Überwachung der ausgelagerten Aufgaben zugewiesen werden. |
(2) Ein Antragsteller, der nach Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM beantragt, der andere Dienstleistungen als Datenbereitstellungsdienste anbietet, muss diese Dienstleistungen in dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Organigramm beschreiben.