Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte Geschäftsplan umfasst Folgendes:

a)

Informationen zum organisatorischen Aufbau des Antragstellers, einschließlich eines Organigramms und einer Beschreibung der personellen, technischen und rechtlichen Ressourcen für seine Geschäftstätigkeiten,

b)

Informationen über die betrieblichen Trennungskonzepte und -verfahren zur Gewährleistung der Trennung zwischen dem APA oder ARM und jeder anderen vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit,

c)

Informationen über die Compliance-Grundsätze und -Verfahren des Antragstellers, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM beantragt, einschließlich:

i)

des Namens der für die Genehmigung und Umsetzung dieser Strategien verantwortlichen Person oder Personen;

ii)

der Vorkehrungen für die Überwachung und Umsetzung der Compliance-Grundsätze und -Verfahren;

iii)

der Maßnahmen, die im Falle eines Verstoßes, der zur Nichteinhaltung der Bedingungen für die Erstzulassung führen könnte, zu ergreifen sind;

iv)

einer Beschreibung des Verfahrens für die Meldung von Verstößen, die zur Nichteinhaltung der Bedingungen für die Erstzulassung führen könnten, an die ESMA oder gegebenenfalls an die nationale zuständige Behörde;

d)

eine Liste sämtlicher ausgelagerter Aufgaben und Ressourcen, die für die Überwachung der ausgelagerten Aufgaben zugewiesen werden.

(2)   Ein Antragsteller, der nach Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM beantragt, der andere Dienstleistungen als Datenbereitstellungsdienste anbietet, muss diese Dienstleistungen in dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Organigramm beschreiben.