Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 4

Informationen zur Unternehmensführung

(Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Informationen zu den internen Strategien zur Unternehmensführung und -kontrolle sowie zu den Verfahren aufnehmen, die sein Leitungsorgan, seine Geschäftsleitung und gegebenenfalls seine Ausschüsse betreffen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen:

a)

eine Beschreibung der Verfahren für die Auswahl, Bestellung, Leistungsbewertung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans,

b)

eine Beschreibung der Berichtslinien und der Häufigkeit der Berichterstattung an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan und

c)

eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für den Zugang zu Unterlagen für Mitglieder des Leitungsorgans.