Artikel 4
Informationen zur Unternehmensführung
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Informationen zu den internen Strategien zur Unternehmensführung und -kontrolle sowie zu den Verfahren aufnehmen, die sein Leitungsorgan, seine Geschäftsleitung und gegebenenfalls seine Ausschüsse betreffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen:
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a) |
eine Beschreibung der Verfahren für die Auswahl, Bestellung, Leistungsbewertung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans, |
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b) |
eine Beschreibung der Berichtslinien und der Häufigkeit der Berichterstattung an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan und |
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c) |
eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für den Zugang zu Unterlagen für Mitglieder des Leitungsorgans. |