Artikel 1
Stellung eines Antrags auf Zulassung für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und deren Zulassung zum Handel
(1) Antragstellende Emittenten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1125 bei ihrer zuständigen Behörde einen Zulassungsantrag stellen, müssen das Standardformular in Anhang I und den Mustertext in Anhang II der vorliegenden Verordnung verwenden.
(2) Die zuständigen Behörden stellen auf ihrer Website ihre Kontaktdaten für die Beantragung der Zulassung sowie das Standardformular in Anhang I und den Mustertext in Anhang II zur Verfügung.
(3) Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website an, wie der Zulassungsantrag mit allen vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen einzureichen ist. Dies kann durch Hochladen auf ein auf der Website der zuständigen Behörde angegebenes Internetportal oder auf andere elektronische Weise geschehen oder — bei bestimmten Unterlagen, die nach nationalem Recht im Original vorzulegen sind — in Papierform. Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website oder ihrem Internetportal eindeutig an, welche Unterlagen in Papierform im Original einzureichen sind.
(4) Verlangen die zuständigen Behörden, dass die Informationen sowohl auf elektronischem Wege als auch in Papierform übermittelt werden, sind die in Papierform vorgelegten Informationen maßgebend.