Aktualisiert 29/10/2025
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2025/1126

Artikel 2

Beurteilung der Vollständigkeit der Anträge

(1)   Die zuständigen Behörden betrachten einen Zulassungsantrag als vollständig, wenn dieser Antrag alle in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1125 genannten erforderlichen Angaben enthält, wobei Inhalt und Detailtiefe so beschaffen sein müssen, dass die zuständige Behörde den Antrag beurteilen kann. Verlangt die zuständige Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung einen Teil der Angaben in Papierform, so gilt der Antrag erst nach Eingang der Informationen in Papierform als vollständig.

(2)   Werden die im Zulassungsantrag gemachten Angaben, einschließlich des in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers, geprüft und für unvollständig befunden, benachrichtigen die zuständigen Behörden den Antragsteller unverzüglich gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung und weisen auf die fehlenden erforderlichen Angaben hin. Die zuständigen Behörden übermitteln diese Meldung in Papierform oder auf elektronischem Wege und geben die Kontaktdaten, die Modalitäten, ob durch Hochladen auf das Internetportal, auf elektronischem Wege oder in Papierform, sowie die Frist für die Übermittlung der fehlenden Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 an.

(3)   Sobald ein Zulassungsantrag gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1114 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels als vollständig eingestuft wurde, informiert die zuständige Behörde den Antragsteller darüber und gibt das Datum des Eingangs des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls das Datum des Eingangs der Informationen an, die den Antrag vervollständigen.