DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1126 DER KOMMISSION
vom 5. Juni 2025
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel aufzunehmenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission (2) sind die Informationen festgelegt, die ein Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 enthalten muss. |
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(2) |
Um die Kommunikation zwischen juristischen Personen, die eine Zulassung nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, und den zuständigen Behörden zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle speziell für die Annahme von Anträgen auf Zulassung zum öffentlichen Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen und deren Zulassung zum Handel benennen und die Informationen zu der Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen. |
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(3) |
Zum Zwecke der Harmonisierung sollten juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen (im Folgenden „antragstellende Emittenten“), die für eine solche Zulassung erforderlichen Informationen einheitlich übermitteln und in der gesamten Union dieselben Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in den Antrag aufzunehmenden Informationen verwenden. |
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(4) |
Die von den antragstellenden Emittenten übermittelten Informationen sollten vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Da sich einige Informationen möglicherweise erst auf die Zukunft beziehen, sollte jedes zukünftige Datum, das in den Informationen enthalten ist, im Antrag ausdrücklich als solches genannt werden. |
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(5) |
Um eine prompte und zeitnahe Antragsbearbeitung sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden den Antragseingang bestätigen, indem sie dem antragstellenden Emittenten auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung übermitteln. Diese Empfangsbestätigung sollte die Kontaktdaten der Personen oder der Funktion enthalten, die für die Bearbeitung des Zulassungsantrags zuständig sind. |
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(6) |
Um ein klares, transparentes und einheitliches Verfahren für die Beurteilung des bei den zuständigen Behörden gestellten Antrags zu gewährleisten, müssen bestimmte Verfahrensregeln festgelegt werden. |
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(7) |
Diese Verordnung stützt sich auf einen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeiteten Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. |
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(8) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel (ABl. L, 2025/1125, dd.mm.yyyy, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1125/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).