Aktualisiert 29/10/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/1264

Artikel 2

Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Messung und Steuerung des Liquiditätsrisikos

(1)   Die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement umfassen robuste Strategien und Prozesse für die Ermittlung, Messung, Steuerung, Überwachung und interne Meldung des Liquiditätsrisikos über bestimmte Zeithorizonte, die dieses Risiko angemessen widerspiegeln.

(2)   Die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement stellen sicher, dass Reservevermögen in angemessenem Umfang gehalten wird, um Rücktauschforderungen von Inhabern von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token jederzeit, auch unter Stressbedingungen, bedienen zu können.

(3)   Die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token angemessen sein.

Die Leitungsorgane der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token genehmigen die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement und legen für jeden vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token Risikotoleranzen fest.

Die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement spiegeln die aktuellen und erwarteten Liquiditätsrisiken der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token wider.

Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token überwachen diese Risiken fortlaufend. Diese Überwachung umfasst Folgendes:

a)

Ermittlung von Hinterlegungen hochliquider Finanzinstrumente und jedes anderen etwaigen Reservevermögens bei Kreditinstituten;

b)

Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Marktwerts des Reservevermögens;

c)

Bewertung des Konzentrationsrisikos, der Kreditwürdigkeit und der Solidität der Liquiditätslage sowie der Grenzen und Zeithorizonte solcher Risiken und der Kohärenz der Währungen;

d)

Techniken zur Gewährleistung der Wertstabilität der Vermögenswertreserve in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte.

(4)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token treffen Vorkehrungen für ein solides Management des Innertagesliquiditätsrisikos. Diese Vorkehrungen umfassen Folgendes:

a)

Ermittlung des bezüglich der Innertagesliquidität erwarteten Bedarfs und der dafür erforderlichen Ressourcen;

b)

Einrichtung von Prozessen und Verfahren entsprechend dem Profil des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, der Eventualitätslage und der erwarteten Marktlage.

(5)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token überwachen ihr Reservevermögen, um sicherzustellen, dass es jederzeit, auch in Krisensituationen, zur Verfügung steht, um den Wert der Vermögenswerte, auf die diese Token Bezug nehmen, zu decken, und bewerten die Angemessenheit einer Übersicherung, insbesondere wenn die Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen, hoch volatil sind oder nicht Teil der Vermögenswertreserve sind.

(6)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token überwachen regelmäßig die Bestellung der in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Verwahrstellen für Reservevermögen, die Strategien für die Verwahrung und die damit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen.

(7)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token legen spezifische Maßnahmen und interne Obergrenzen fest, um eine Konzentration der Vermögenswertreserve bei einem Verwahrer zu vermeiden.

(8)   Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die sich zumindest auf einen Vermögenswert beziehen, der keine amtliche Währung ist, legen Prozesse und Verfahren zur Bewältigung von Risiken für den Fall fest, dass die Vermögenswertreserve nicht aus den referenzierten Vermögenswerten besteht, einschließlich Regelungen für den Umgang mit Risiken, die sich aus der Verwendung von Derivaten oder Instrumenten zur Nachbildung der referenzierten Vermögenswerte ergeben.