Artikel 5
Prozess und Verfahren für Liquiditätsstresstests
(1) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token nehmen in ihre Strategien für das Liquiditätsmanagement den Prozess und die Verfahren für Liquiditätsstresstests sowie folgende Informationen zu jedem Stresstest auf:
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a) |
durch den Liquiditätsstresstest erfasste Risiken; |
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b) |
berücksichtigte Parameter, ihre Kalibrierung unter Stressbedingungen und die Stressszenarien und Zeithorizonte für die Liquiditätsstresstests; |
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c) |
historische Daten und Annahmen, einschließlich etwaiger Expertenurteile, die der Emittent bei der Kalibrierung der unter Buchstabe b genannten Parameter berücksichtigt; |
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d) |
das Ergebnis der Liquiditätsstresstests und etwaige Abhilfemaßnahmen. |
(2) Die Liquiditätsstresstests umfassen ein Element eines umgekehrten Stresstests, um die Belastbarkeitsgrenze des Liquiditätsprofils jeder Vermögenswertreserve zu bewerten.