Aktualisiert 29/10/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/1264

Artikel 5

Prozess und Verfahren für Liquiditätsstresstests

(1)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token nehmen in ihre Strategien für das Liquiditätsmanagement den Prozess und die Verfahren für Liquiditätsstresstests sowie folgende Informationen zu jedem Stresstest auf:

a)

durch den Liquiditätsstresstest erfasste Risiken;

b)

berücksichtigte Parameter, ihre Kalibrierung unter Stressbedingungen und die Stressszenarien und Zeithorizonte für die Liquiditätsstresstests;

c)

historische Daten und Annahmen, einschließlich etwaiger Expertenurteile, die der Emittent bei der Kalibrierung der unter Buchstabe b genannten Parameter berücksichtigt;

d)

das Ergebnis der Liquiditätsstresstests und etwaige Abhilfemaßnahmen.

(2)   Die Liquiditätsstresstests umfassen ein Element eines umgekehrten Stresstests, um die Belastbarkeitsgrenze des Liquiditätsprofils jeder Vermögenswertreserve zu bewerten.