DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1264 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Mindestinhalts der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für bestimmte Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 7 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten die in Artikel 45 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen nicht nur für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token, sondern auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, und — sofern die zuständigen Behörden dies verlangen — für Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben. |
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(2) |
Nach der Verordnung (EU) 2023/1114 muss die Kommission den Mindestinhalt der Strategien für das Liquiditätsmanagement und Verfahren zur Steuerung des Liquiditätsrisikos bei Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token präzisieren, um sicherzustellen, dass der Wert der Vermögenswertreserve ausreicht, um Rücktauschforderungen der Inhaber solcher Token unter normalen Bedingungen und unter Stressbedingungen bedienen zu können und die normale Fortführung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Mit Blick auf die Bedienung von Rücknahmeforderungen sollten Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token insbesondere die Volatilität der referenzierten Vermögenswerte im Verhältnis zur Vermögenswertreserve im Auge behalten und prüfen, in welchem Umfang eine Übersicherung erforderlich ist. Zur Minderung des Gegenparteirisikos sollten Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in Bezug auf die Verwahrstellen der Vermögenswertreserve jegliches Konzentrationsrisiko vermeiden. |
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(3) |
Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sollten einen Liquiditätsnotfallplan mit Frühwarnsignalen erstellen und Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos schaffen. Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sollten insbesondere überwachen, wie volatil sich die referenzierten Vermögenswerte im Verhältnis zur Vermögenswertreserve verhalten und ob etwaige Lücken zwischen dem Marktwert der Token und dem Marktwert der referenzierten Vermögenswerte entstehen, und diese Elemente als Frühwarnsignal betrachten, um potenzielle wesentliche Rücknahmeforderungen zu antizipieren, wobei insbesondere zu beachten ist, dass der Marktwert von Token auf dem Markt unterschätzt werden kann. Da bei einer Überschätzung des Marktwerts eines Tokens Verkaufsanreize entstehen können, sollten die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die Transaktionsvolumina und -preise genau verfolgen, um auf jegliche nachteilige Entwicklungen auf dem Markt für diese Token reagieren zu können. |
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(4) |
Da die Vermögenswertreserve für einen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token von der Vermögenswertreserve anderer solcher Token getrennt ist, sollten auch die entsprechende Strategie und die entsprechenden Verfahren für das Liquiditätsmanagement getrennt festgelegt werden. |
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Damit das Reservevermögen ein widerstandsfähiges Liquiditätsprofil aufweist, das es Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ermöglicht, ihren normalen Betrieb auch bei angespannter Liquiditätslage fortzusetzen, sollte die Strategie für das Liquiditätsmanagement eine detaillierte Beschreibung der abgedeckten Risiken, die ermittelten Parameter und ihre Kalibrierung für die Zwecke der Testszenarien für Liquiditätsengpässe beinhalten. Die Überprüfung dieser Informationen, die bei jedem Liquiditätsstresstest aktualisiert werden sollten, soll es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Liquiditätsanforderungen an die Emittenten zu beschließen. |
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(6) |
Die vorliegende Verordnung basiert auf einem in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. |
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(7) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).