Artikel 3
Notfallpläne und Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos
(1) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token legen im Rahmen der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement Frühwarnsignale fest und kalibrieren diese angemessen. Diese Signale umfassen Warnungen für
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a) |
maximale Abweichungen zwischen dem Marktwert der Vermögenswertreserve und dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen; |
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b) |
maximale Abweichungen zwischen dem Marktwert der Token und dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen. |
(2) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token verfügen über verschiedene Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos, einschließlich eines angemessenen Zugangs zu diversifizierten Finanzierungsquellen, und überprüfen diese regelmäßig, um unter normalen Bedingungen und unter Stressbedingungen auf etwaige Frühwarnsignale reagieren zu können.
(3) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token passen ihre Strategien, Frühwarnsignale, internen Strategien und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko an und erstellen wirksame Liquiditätsnotfallpläne, um den Ergebnissen regelmäßiger Stresstests Rechnung zu tragen.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 stützen sich die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token auf folgende Unterlagen:
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a) |
eine Beschreibung der Zuständigkeiten für die Konzeption, Genehmigung, Überwachung, Durchführung und Aktualisierung des Liquiditätsnotfallplans; |
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b) |
eine Beschreibung der Strategien zur Behebung von Liquiditätsengpässen in Krisensituationen; |
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c) |
eine Beschreibung der Instrumente, einschließlich der internen Obergrenzen, die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Verfahren zur Ermittlung, Messung und Steuerung des Liquiditätsrisikos festgelegt werden, die der Überwachung der Marktbedingungen dienen und es Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ermöglichen, rechtzeitig festzustellen, ob die Ergreifung oder Eskalation von Maßnahmen oder beides gerechtfertigt ist. |