Artikel 4
Trennung der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement
(1) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token wenden die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Anforderungen für jeden vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token getrennt an. Die in diesen Artikeln genannten Verfahren für die Ermittlung, Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos, Notfallpläne und Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos, Risikogrenzen sowie Instrumente und Strategien zur Steuerung des Liquiditätsrisikos werden inhaltlich und formal unter Berücksichtigung der verschiedenen Vermögenswerte, auf die sich die verschiedenen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token beziehen, sowie ihrer Korrelation mit der entsprechenden getrennten Vermögenswertreserve festgelegt.
(2) Die in dieser Verordnung präzisierten Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement sind inhaltlich und formal von den Liquiditätsstrategien und -verfahren für Tätigkeiten des Emittenten zu trennen, die nicht mit der Emission von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in Zusammenhang stehen.