Aktualisiert 05/05/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 01/01/2020
Änderungen
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Artikel 7 - Durchführungsverordnung 2015/2452

Artikel 7

Kohärenz der Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bewerten, ob die offengelegten Informationen mit den an die Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen in vollem Umfang übereinstimmen.