Artikel 7
Kohärenz der Informationen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bewerten, ob die offengelegten Informationen mit den an die Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen in vollem Umfang übereinstimmen.