Aktualisiert 05/05/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 01/01/2020
Änderungen
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Artikel 8 - Durchführungsverordnung 2015/2452

Artikel 8

Mittel der Offenlegung des Gruppen- und Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage

Für die Offenlegung sowohl des Gruppen- als auch des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gilt Artikel 301 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.