Aktualisiert 03/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/532

Artikel 2

Anwendung auf eine Gruppe

Findet diese Verordnung auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Anwendung, so trägt das Mutterunternehmen, das für die Erstellung des konsolidierten oder teilkonsolidierten Abschlusses für die Gruppe verantwortlich zeichnet, dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen — sofern eine solche Unterauftragsvergabe nach den vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zulässig ist — in allen Finanzunternehmen, die Teil der Gruppe sind, konsistent umgesetzt werden und für die wirksame Anwendung dieser Verordnung auf allen relevanten Ebenen angemessen sind.