Aktualisiert 03/09/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/532 DER KOMMISSION

vom 24. März 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Aspekte, die ein Finanzunternehmen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen bestimmen und bewerten muss

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen hängt häufig von einer komplexen Kette von IKT-Unterauftragnehmern ab, wobei IKT-Drittdienstleister eine oder mehrere Unterauftragsvereinbarungen mit anderen IKT-Drittdienstleistern schließen können. Die indirekte Abhängigkeit von IKT-Unterauftragnehmern kann die Fähigkeit eines Finanzunternehmens beeinträchtigen, seine Risiken zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern, einschließlich Risiken in Verbindung mit lückenhaften Informationen von IKT-Drittdienstleistern sowie mit der begrenzten Möglichkeit eines Finanzunternehmens, Informationen von IKT-Unterauftragnehmern zu erhalten, die IKT-Dienstleistungen erbringen, welche kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen. In diesem Zusammenhang ist es in Fällen, in denen die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen von einer potenziell langen oder komplexen Kette von IKT-Unterauftragnehmern abhängt, von wesentlicher Bedeutung, dass Finanzunternehmen die Gesamtkette der Unterauftragnehmer ermitteln, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringen.

(2)

Von den Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringen, sollten sich Finanzunternehmen insbesondere und kontinuierlich auf diejenigen Unterauftragnehmer konzentrieren, die die IKT-Dienstleistung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sicherstellen, einschließlich aller Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungen erbringen, deren Störung die Sicherheit oder Kontinuität der Dienstleistung beeinträchtigen würde, wie im Informationsregister gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegt.

(3)

Finanzunternehmen unterscheiden sich in Bezug auf Größe, Struktur, interne Organisation sowie Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten erheblich. Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten diese Unterschiede berücksichtigt werden, wenn festgelegt wird, welche Aspekte ein Finanzunternehmen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, bestimmen und bewerten sollte.

(4)

Auch wenn die Finanzunternehmen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Nutzung von an Unterauftragnehmer vergebenen IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen durch IKT-Drittdienstleister gestatten, entbindet dies die Leitungsorgane der Finanzunternehmen nicht von ihrer letztendlichen Verantwortung für das Risikomanagement und die Einhaltung ihrer gesetzlichen und regulatorischen Pflichten. Ist die Untervergabe von IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, zulässig, ist es wichtig, dass Finanzunternehmen einen klaren und ganzheitlichen Überblick über die Risiken haben, die mit der Vergabe von Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen an Unterauftragnehmer verbunden sind, damit sie diese Risiken überwachen, steuern und mindern können. Daher sollten sie diese Risiken vor der Untervergabe dieser Dienstleistungen bewerten.

(5)

Gruppeninterne IKT-Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen, einschließlich gruppeninterner IKT-Unterauftragnehmer, die sich im vollständigen oder gemeinsamen Besitz von Finanzunternehmen innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems befinden, sollten als IKT-Unterauftragnehmer betrachtet werden.

(6)

Liegt eine Gruppe von Finanzunternehmen vor, sollte gegebenenfalls deren Mutterunternehmen sicherstellen, dass die Leitlinie über den Einsatz von IKT-Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder eines wesentlichen Teils davon erbringen, innerhalb der Gruppe auf konsistente und kohärente Weise angewandt wird.

(7)

Es ist wichtig, ein umfassendes Management der Risiken sicherzustellen, die entstehen können, wenn IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, an Unterauftragnehmer vergeben werden. Aus diesem Grund sollten Finanzunternehmen die einzelnen Phasen des Lebenszyklus einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die diese Funktionen unterstützen und von IKT-Drittdienstleistern erbracht werden, verfolgen, auch bei Unterauftragsvereinbarungen. Daher sind Anforderungen an Finanzunternehmen festzulegen, die in ihren vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern zum Ausdruck kommen sollten, wenn die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die an Unterauftragnehmer vergeben werden und kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, zulässig ist.

(8)

Um Risiken im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen zu mindern, müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen IKT-Drittdienstleister Unterauftragnehmer für die Erbringung von IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, in Anspruch nehmen können. Zu diesem Zweck sollten in vertraglichen IKT-Vereinbarungen zwischen Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern entsprechende Bedingungen festgelegt werden, einschließlich der Planung von Unterauftragsvereinbarungen, der Risikobewertungen, der Sorgfaltspflicht und des Genehmigungsverfahrens für neue IKT-Unterauftragsvereinbarungen für IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon. Gleiches gilt für wesentliche Änderungen an bestehenden Vereinbarungen, die vom IKT-Drittdienstleister vorgenommen werden.

(9)

Um Risiken zu ermitteln, die entstehen könnten, bevor ein Finanzunternehmen eine Vereinbarung mit einem IKT-Unterauftragnehmer schließt, sollten IKT-Drittdienstleister die Eignung potenzieller Unterauftragnehmer auf der Grundlage der vertraglichen IKT-Vereinbarungen, die der IKT-Drittdienstleister mit dem Finanzunternehmen geschlossen hat, angemessen und verhältnismäßig bewerten. Diese vertraglichen IKT-Vereinbarungen sollten daher vorschreiben, dass der IKT-Drittdienstleister oder gegebenenfalls das Finanzunternehmen direkt die Ressourcen des potenziellen Unterauftragnehmers bewertet, zum Beispiel seine Fachkenntnisse und die Frage, ob er über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen verfügt, seine Informationssicherheit und seine Organisationsstruktur, einschließlich des Risikomanagements und der internen Kontrollen, über die der Unterauftragnehmer verfügen sollte.

(10)

Um Schwachstellen und Bedrohungen, die Risiken für ihre IKT-Systeme und -Vorgänge darstellen können, zu mindern, sollten Finanzunternehmen in der Lage sein, die Leistung der IKT-Dienstleistung zu überwachen und über alle relevanten Änderungen innerhalb ihrer IKT-Unterauftragskette unterrichtet zu werden, wenn diese Änderungen kritische oder wichtige Funktionen betreffen.

(11)

Damit Finanzunternehmen die Risiken im Zusammenhang mit Unterauftragsvereinbarungen oder wesentlichen Änderungen daran bewerten können, sollten IKT-Drittdienstleister die Finanzunternehmen, für die sie IKT-Dienstleistungen erbringen, über alle derartigen neuen Vereinbarungen oder Änderungen rechtzeitig vor deren Inkrafttreten informieren. Aus demselben Grund sollten Finanzunternehmen das Recht haben, den Vertrag mit dem IKT-Drittdienstleister zu kündigen, wenn das Ergebnis ihrer Risikobewertung zeigt, dass die neuen Vereinbarungen oder wesentlichen Änderungen ein Risiko bergen, das ihre Risikotoleranz übersteigt.

(12)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu dem Entwurf der technischen Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Empfehlungen der Interessengruppen der Europäischen Aufsichtsbehörden eingeholt.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) konsultiert und hat am 20. August 2024 eine Stellungnahme abgegeben ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).