Artikel 5
Wesentliche Änderungen an Unterauftragsvereinbarungen über IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen
(1) Die vertragliche Vereinbarung sieht vor, dass der IKT-Drittdienstleister das Finanzunternehmen rechtzeitig über alle beabsichtigten wesentlichen Änderungen seiner Unterauftragsvereinbarungen informiert, damit das Finanzunternehmen Folgendes bewerten kann:
a) |
die Auswirkung auf die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte; |
b) |
ob solche wesentlichen Änderungen die Fähigkeit des IKT-Drittdienstleisters beeinträchtigen könnten, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzunternehmen nachzukommen. |
(2) Die vertragliche Vereinbarung muss eine angemessene Mitteilungsfrist enthalten, in der das Finanzunternehmen den Änderungen zustimmen oder sie ablehnen kann.
(3) Der IKT-Drittdienstleister setzt die wesentlichen Änderungen seiner Unterauftragsvereinbarungen erst dann um, wenn das Finanzunternehmen die Änderungen bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist entweder genehmigt oder sie nicht abgelehnt hat.
(4) Ist das Finanzunternehmen der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderungen die Risikotoleranz des Finanzunternehmens überschreiten, so muss es vor Ablauf der Mitteilungsfrist
a) |
den IKT-Drittdienstleister davon in Kenntnis setzen; |
b) |
die Änderungen ablehnen und vor deren Umsetzung Anpassungen verlangen. |