Artikel 4
Bedingungen, unter denen IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen einen wesentlichen Teil davon unterstützen, an Unterauftragnehmer vergeben werden können
(1) In der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister wird festgelegt, welche IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen, für eine Unterauftragsvergabe infrage kommen und unter welchen Bedingungen. In diesem Vertrag wird festgelegt,
a) |
dass der IKT-Drittdienstleister für die Erbringung der von den Unterauftragnehmern erbrachten Dienstleistungen verantwortlich ist; |
b) |
dass der IKT-Drittdienstleister verpflichtet ist, alle an Unterauftragnehmer vergebenen IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen, zu überwachen, um sicherzustellen, dass seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzunternehmen jederzeit erfüllt werden; |
c) |
welche Überwachungs- und Berichtspflichten der IKT-Drittdienstleister gegenüber dem Finanzunternehmen in Bezug auf Unterauftragnehmer hat, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen; |
d) |
dass der IKT-Drittdienstleister alle Risiken zu bewerten hat, die mit dem Standort der derzeitigen oder potenziellen Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen, und ihres Mutterunternehmens sowie mit dem Standort, von dem aus die betreffende IKT-Dienstleistung erbracht wird, verbunden sind; |
e) |
an welchem Ort die Daten vom Unterauftragnehmer gegebenenfalls verarbeitet oder gespeichert werden; |
f) |
dass der IKT-Drittdienstleister in seinem Vertrag mit seinen Unterauftragnehmern die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten dieses Unterauftragnehmers gegenüber dem IKT-Drittdienstleister und, sofern vereinbart, gegenüber dem Finanzunternehmen festzulegen hat; |
g) |
dass der IKT-Drittdienstleister die Kontinuität der IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, entlang der gesamten Kette von Unterauftragnehmern sicherstellen muss, wenn ein IKT-Unterauftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt; |
h) |
dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem IKT-Drittdienstleister und seinen Unterauftragnehmern die in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Anforderungen an Geschäftsfortführungspläne enthält und die von den IKT-Unterauftragnehmern in Bezug auf diese Pläne zu erfüllende Dienstleistungsgüte vorschreibt; |
i) |
dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem IKT-Drittdienstleister und seinen Unterauftragnehmern die IKT-Sicherheitsstandards und alle zusätzlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 vorschreibt; |
j) |
dass der Unterauftragnehmer dem Finanzunternehmen und den relevanten zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden dieselben Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte wie die in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten gewähren muss; |
k) |
dass der IKT-Drittdienstleister dem Finanzunternehmen jede wesentliche Änderung der Unterauftragsvereinbarungen zu melden hat; |
l) |
dass das Finanzunternehmen das Recht hat, den Vertrag mit dem IKT-Drittdienstleister zu kündigen, wenn die in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung oder die in Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. |
(2) Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung an vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen, vorgenommen werden müssen, werden zeitnah und so bald wie möglich umgesetzt. Das Finanzunternehmen dokumentiert den geplanten zeitlichen Ablauf der Umsetzung.