Aktualisiert 03/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/532

Artikel 6

Kündigung des Vertrags zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister

Das Finanzunternehmen hat das Recht, in der vertraglichen Vereinbarung mit dem IKT-Drittdienstleister vorzusehen, dass die vertragliche Vereinbarung in jedem der folgenden Fälle beendet wird:

a)

Das Finanzunternehmen hat wesentliche Änderungen der Unterauftragsvereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen abgelehnt und um Anpassungen dieser Änderungen gebeten, doch der IKT-Drittdienstleister hat diese wesentlichen Änderungen dennoch umgesetzt;

b)

der IKT-Drittdienstleister hat vor Ablauf der Mitteilungsfrist ohne Genehmigung des Finanzunternehmens wesentliche Änderungen an den Unterauftragsvereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon vorgenommen;

c)

der IKT-Drittdienstleister hat eine IKT-Dienstleistung, die eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Teil davon unterstützt, als Unterauftrag vergeben, obwohl eine derartige Unterauftragsvergabe im Vertrag zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister nicht ausdrücklich genehmigt wurde.