Artikel 6
Kündigung des Vertrags zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister
Das Finanzunternehmen hat das Recht, in der vertraglichen Vereinbarung mit dem IKT-Drittdienstleister vorzusehen, dass die vertragliche Vereinbarung in jedem der folgenden Fälle beendet wird:
a) |
Das Finanzunternehmen hat wesentliche Änderungen der Unterauftragsvereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen abgelehnt und um Anpassungen dieser Änderungen gebeten, doch der IKT-Drittdienstleister hat diese wesentlichen Änderungen dennoch umgesetzt; |
b) |
der IKT-Drittdienstleister hat vor Ablauf der Mitteilungsfrist ohne Genehmigung des Finanzunternehmens wesentliche Änderungen an den Unterauftragsvereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon vorgenommen; |
c) |
der IKT-Drittdienstleister hat eine IKT-Dienstleistung, die eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Teil davon unterstützt, als Unterauftrag vergeben, obwohl eine derartige Unterauftragsvergabe im Vertrag zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister nicht ausdrücklich genehmigt wurde. |