Artikel 1
Bearbeitung von Beschwerden sowie Strategie und Funktion für das Beschwerdemanagement
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls Drittunternehmen führen Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden ein und halten diese aufrecht, wenn eine Beschwerde
a) |
eine an sie gerichtete Äußerung der Unzufriedenheit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen interessierten Partei, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token vertreten, in Bezug auf die Ausgabe, das Angebot oder die Beantragung der Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 ist, |
b) |
von einem „Beschwerdeführer“, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine andere interessierte Partei, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token vertreten, handelt, eingereicht wird und wenn diese Person oder eine andere interessierte Partei anführt, zur Einreichung einer Beschwerde bei einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einem Drittunternehmen, das vermögenswertereferenzierte Token ganz oder teilweise vertreibt, berechtigt zu sein. |
(2) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token richten Beschwerdeverfahren ein und halten diese aufrecht. Dazu gehören alle folgenden Elemente:
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eine „Strategie für das Beschwerdemanagement“, die
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b) |
eine „Funktion für das Beschwerdemanagement“, die
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