Artikel 6
Besondere Bestimmungen für die Bearbeitung von Beschwerden, an denen Drittunternehmen beteiligt sind
(1) Wurden die Token ganz oder teilweise über Drittunternehmen vertrieben, stellen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sicher, dass
a) |
die Drittunternehmen ihnen rechtzeitig alle eingegangenen Beschwerden betreffend den Vertrieb solcher Token mitteilen und sie an den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token weiterleiten, der solche Beschwerden prüft, |
b) |
sie die Drittunternehmen, die solche Token vertreiben, rechtzeitig über alle beim Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eingegangenen Beschwerden betreffend den Vertrieb dieser Token unterrichten. |
(2) Die Drittunternehmen
a) |
gestatten den Beschwerdeführern,
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b) |
bestätigen den Eingang einer Beschwerde betreffend den Vertrieb solcher Token unter eindeutiger Angabe des Datums ihres Eingangs und stellen Beschwerdeführern, die ein elektronisches Beschwerdeformular einreichen, eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung, |
c) |
stellen dem Beschwerdeführer die Kontaktdaten der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zur Verfügung, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, Beschwerden direkt bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token einzureichen, |
d) |
erstellen unter Verwendung des Musters im Anhang das gleiche Muster für die Einreichung von Beschwerden wie der Emittent vermögenswertereferenzierter Token und stellen es den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token zur Verfügung, |
e) |
erfassen intern in geeigneter Weise über ein sicheres elektronisches Register alle eingegangenen Beschwerden und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen für einen angemessenen Zeitraum, jedoch in keinem Fall länger als nach den nationalen Fristen zulässig, |
f) |
übermitteln dem Beschwerdeführer gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen mit dem Muster im Anhang einen Datenschutzhinweis. |