Artikel 4
Sprachen
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls Drittunternehmen
a) |
veröffentlichen die Beschreibung des Beschwerdeverfahrens und das Muster im Anhang in den Sprachen, die sie für die Vermarktung ihrer Dienstleistungen verwenden, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token verwenden, |
b) |
stellen sicher, dass Beschwerdeführer die Möglichkeit haben,
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