Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/293

Artikel 4

Sprachen

Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls Drittunternehmen

a)

veröffentlichen die Beschreibung des Beschwerdeverfahrens und das Muster im Anhang in den Sprachen, die sie für die Vermarktung ihrer Dienstleistungen verwenden, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token verwenden,

b)

stellen sicher, dass Beschwerdeführer die Möglichkeit haben,

i)

Beschwerden in den Sprachen einzureichen, die diese Emittenten und Drittunternehmen für die Vermarktung ihrer Dienstleistungen verwenden, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token verwenden,

ii)

Beschwerden in den Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten, die auch Amtssprachen der Union sind, einzureichen.