Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/293

Artikel 3

Mustertexte und Aufzeichnung

Emittenten vermögenswertereferenzierter Token

a)

entwickeln ein Muster für die Einreichung von Beschwerden, wie im Anhang dieser Verordnung beschrieben, und stellen es den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token vertreten, zur Verfügung,

b)

stellen sicher, dass Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und andere interessierte Parteien die Möglichkeit haben,

i)

Beschwerden auf elektronischem Wege oder in Papierform einzureichen,

ii)

Beschwerden kostenlos einzureichen,

c)

bestätigen den Eingang einer Beschwerde unter eindeutiger Angabe des Datums ihres Eingangs und stellen Beschwerdeführern, die ein elektronisches Beschwerdeformular einreichen, eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung,

d)

erfassen intern Beschwerden und Maßnahmen, die als Reaktion darauf ergriffen wurden, in geeigneter Weise, z. B. über ein sicheres elektronisches Register, für einen angemessenen Zeitraum, jedoch in keinem Fall länger als nach den nationalen Fristen zulässig,

e)

nehmen eine Beschwerde auch dann an und bearbeiten sie, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in einem anderen Format als dem Muster im Anhang einreicht,

f)

übermitteln dem Beschwerdeführer gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zusammen mit dem Muster im Anhang einen Datenschutzhinweis.


(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).