Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/293

Artikel 2

Bereitstellung von Informationen für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und andere interessierte Parteien

(1)   Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen dem Beschwerdeführer auf Anfrage oder bei Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde klare, präzise und aktuelle schriftliche Informationen über das Beschwerdeverfahren zur Verfügung. Diese Information enthalten

a)

die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beschwerden gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

b)

Einzelheiten des Verfahrens für die Einreichung einer Beschwerde, einschließlich der Art der vom Beschwerdeführer bereitzustellenden Informationen und der Identität und Kontaktdaten der Person oder Stelle, an die die Beschwerde zu richten ist,

c)

das Verfahren, das bei der Bearbeitung einer Beschwerde angewendet wird, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem der Eingang der Beschwerde bestätigt wird, die voraussichtlichen Fristen für die Bearbeitung und die Verfügbarkeit einer zuständigen Behörde, einer Ombudsperson oder alternativer Streitbeilegungsmechanismen,

d)

die Information, dass Beschwerden bei den Emittenten oder gegebenenfalls bei den Drittunternehmen unentgeltlich eingereicht und bearbeitet werden,

e)

einen Hinweis auf die Verpflichtung des Emittenten, den Beschwerdeführer über die weitere Bearbeitung der Beschwerde auf dem Laufenden zu halten.

(2)   Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token veröffentlichen eine aktuelle Beschreibung des Beschwerdeverfahrens sowie das im Anhang enthaltene Muster für die Einreichung von Beschwerden in leicht zugänglicher Weise, unter anderem in Form von Broschüren, Flyern, Vertragsunterlagen oder über ihre Website.