Artikel 1
Informationen, die in Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token auszutauschen sind
In Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:
a) |
allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:
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b) |
Informationen über jegliche Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine unter Buchstabe a Ziffer i genannte Person verhängt wurden; |
c) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden. |
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Muster für Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj).