Aktualisiert 06/07/2025
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/300

Artikel 1

Informationen, die in Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token auszutauschen sind

In Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:

a)

allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:

i)

Name, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission (5) gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung, Kontaktdaten, einschlägige Auszüge aus nationalen Registern und gegebenenfalls Satzungen und sonstige Gründungsurkunden der folgenden Personen:

1.

des Emittenten der Vermögenswerte;

2.

des Anbieters der Vermögenswerte;

3.

der Person, die die Zulassung zum Handel mit den Vermögenswerten beantragt;

4.

des Betreibers der Handelsplattform;

5.

jeder anderen Person, die das in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat oder hätte erstellen müssen;

ii)

alle Fassungen des gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Kryptowerte-Whitepapers sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung;

iii)

alle Fassungen der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung;

iv)

alle gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhaltenen Informationen über das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel;

v)

die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Erläuterung, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowert weder als ein gemäß Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgenommener Kryptowert noch als E-Geld-Token oder vermögenswertereferenzierter Token betrachtet werden sollte;

vi)

die Beschreibung des öffentlichen Angebots eines Kryptowerts und alle Informationen, die zur Bewertung der Bedingungen für die Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden;

b)

Informationen über jegliche Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine unter Buchstabe a Ziffer i genannte Person verhängt wurden;

c)

jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.


(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Muster für Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj).