DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/300 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zwischen zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 10 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Märkte für Kryptowerte sind naturgemäß grenzüberschreitende Märkte. Daher muss es zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten möglich sein, Informationen auszutauschen, die sie in die Lage versetzen, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, wirksam zu beaufsichtigen. |
(2) |
Die von zuständigen Behörden gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 auszutauschenden Informationen sollten diesen Behörden deshalb wirksame Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen der genannten Verordnung ermöglichen. Folglich gilt es festzulegen, welche Informationen die zuständigen Behörden gegebenenfalls austauschen müssen, damit sie diese Aufgaben erfüllen können. |
(3) |
Um sicherzustellen, dass zuständige Behörden die Ausgabe und das öffentliche Angebot von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token wirksam überwachen können, sollten die zuständigen Behörden nicht nur Informationen über die Kryptowerte selbst, einschließlich ihrer technischen Merkmale und ihrer Kategorisierung, sondern auch über das Angebot der Kryptowerte, die Emittenten und Anbieter der Kryptowerte sowie Personen, die die Zulassung zum Handel von Kryptowerten beantragen, austauschen. Zuständige Behörden sollten auch allgemeine Informationen und Unterlagen austauschen, die es ermöglichen, relevante Personen zu identifizieren und die Ausgabe und das Angebot von Kryptowerten zu verstehen; dazu gehören auch übermittelte Kryptowerte-Whitepaper und Informationen über festgestellte Verstöße, Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token wirksam überwachen können, sollten sie Informationen über die technischen Merkmale solcher Token austauschen. Darüber hinaus sollten sie Informationen austauschen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass vermögenswertereferenzierte Token nur von bevollmächtigten Personen ausgegeben und vom Emittenten oder von einer vom Emittenten bevollmächtigten Person angeboten werden. Um beurteilen zu können, ob ein Emittent vermögenswertereferenzierter Token Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 einhält, sollten zuständige Behörden zudem Informationen und Unterlagen über die Aufsichtsanforderungen und Regelungen zur Unternehmensführung des Emittenten austauschen, auch über das Leitungsorgan, dessen Eignung und die Anteilseigner, über verhängte Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten des Emittenten. |
(5) |
Um eine wirksame Überwachung der Ausgabe von E-Geld-Token zu ermöglichen, sollten zuständige Behörden Informationen über die technischen Merkmale solcher Token austauschen. Darüber hinaus sollten zuständige Behörden Informationen austauschen, mittels derer sichergestellt werden kann, dass E-Geld-Token von den in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Personen ausgegeben werden und dass diese Emittenten die einschlägigen Anforderungen von Titel IV der genannten Verordnung erfüllen, sowie Informationen über verhängte Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten der Emittenten. |
(6) |
Um eine wirksame Überwachung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu gewährleisten, sollten zuständige Behörden allgemeine Informationen, Gründungsdokumente und andere Unterlagen austauschen, die einen Einblick in die Struktur und die operativen Tätigkeiten dieser Anbieter bieten. Aus dem gleichen Grund sollten zuständige Behörden auch Informationen über das Zulassungsverfahren und die anschließende Einhaltung von Titel V der Verordnung (EU) 2023/1114 austauschen. Diese Informationen sollten Angaben über das Leitungsorgan der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Eignung zur Leitung solcher Anbieter und die Reputation seiner Mitglieder, über Anteilseigner, verhängte Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten der Anbieter umfassen. |
(7) |
Um ihren Aufsichtspflichten umfassend nachzukommen, sollten zuständige Behörden auch relevante Informationen über jeglichen Verdacht auf Marktmissbrauch austauschen. |
(8) |
Schließlich sollten zuständige Behörden Informationen über jeglichen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei den Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, sowie Einzelheiten zu den Risiken austauschen, die solche Unregelmäßigkeiten für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität darstellen könnten. |
(9) |
Beim Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit ihren Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten sollte das Recht der Betroffenen auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet und die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewahrt bleiben. Daraus folgt, dass nur personenbezogene Daten ausgetauscht werden, die für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich sind, und dass diese Daten nicht länger als für diesen Zweck erforderlich gespeichert werden. |
(10) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde. |
(11) |
Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt (3). |
(12) |
Da sich diese Verordnung nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre. |
(13) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 27. Mai 2024 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).