Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/300

Artikel 3

Informationen, die in Bezug auf E-Geld-Token auszutauschen sind

In Bezug auf E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:

a)

Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines Emittenten eines E-Geld-Tokens gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:

i)

Name des Emittenten, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung und Kontaktdaten nach Anhang III Teil A Nummern 1, 3, 5 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114;

ii)

alle Fassungen des in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers;

iii)

alle Fassungen der in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen;

iv)

Informationen über Organisationsstruktur und operative Bedingungen des Emittenten des E-Geld-Tokens und über die Einhaltung der in Titel IV der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) bereitgestellte Informationen in der im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten aktualisierten Fassung, einschließlich Informationen über:

1.

die Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114;

2.

die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Sanierungs- und Rücktauschpläne und etwaige Aktualisierungen dieser Pläne sowie über alle Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans, die gemäß dem genannten Artikel wirksam umgesetzt wurden;

3.

die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn eine zuständige Behörde ein E-Geld-Institut, das nicht signifikante E-Geld-Token ausgibt, gemäß Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verpflichtet hat, diese Anforderungen zu erfüllen;

b)

Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs von E-Geld-Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber von E-Geld-Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten;

c)

Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten von E-Geld-Token verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen;

d)

jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.


(9)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(10)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).