Artikel 3
Informationen, die in Bezug auf E-Geld-Token auszutauschen sind
In Bezug auf E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:
a) |
Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines Emittenten eines E-Geld-Tokens gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:
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b) |
Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs von E-Geld-Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber von E-Geld-Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten; |
c) |
Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten von E-Geld-Token verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen; |
d) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden. |
(9) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
(10) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).