Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/300

Artikel 2

Informationen, die in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token auszutauschen sind

In Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:

a)

allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge eines Antrags auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Zuge der Mitteilung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission (6) eingegangen sind und gegebenenfalls im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:

i)

Namen, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung, Kontaktdaten, einschlägige Auszüge aus nationalen Registern und gegebenenfalls Satzungen und sonstige Gründungsurkunden der folgenden Personen:

1.

des antragstellenden Emittenten der Vermögenswerte;

2.

des Emittenten der Vermögenswerte;

3.

des Anbieters der Vermögenswerte;

4.

der Personen, die die Zulassung zum Handel mit den Vermögenswerten beantragen;

5.

in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Drittunternehmen;

ii)

alle Fassungen des in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung;

iii)

alle Fassungen der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen;

iv)

das in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Rechtsgutachten;

v)

den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Geschäftsplan;

vi)

Informationen über die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, einschließlich Namen und Position im Leitungsorgan, Informationen, die zur Bewertung ihres guten Leumunds und ihrer Eignung erforderlich sind, insbesondere Informationen über einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten, Berufserfahrung und die für ihre Aufgaben im Leitungsorgan aufgewendete Zeit sowie Informationen über ihre Reputation nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards, die gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 angenommen wurden;

vii)

sofern relevant, Informationen über etwaige Änderungen im Leitungsorgan des Emittenten wertreferenzierter Token nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Bewertung durch die zuständige Behörde;

viii)

Informationen über Anteilseigner, die mindestens 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten, einschließlich ihrer Identität, der Höhe ihrer Beteiligungen und der Informationen über ihre Reputation nach Artikel 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission (7);

ix)

die in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Prüfung, die die zuständige Behörde im Falle eines geplanten Erwerbs oder einer geplanten Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token vornimmt;

x)

Informationen über Organisationsstruktur und operative Bedingungen des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Tokens und über die Einhaltung der in Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen, darunter folgende Informationen über:

1.

die in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Regelungen zur Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen;

2.

die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests, gemäß Artikel 35 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114;

3.

gegebenenfalls die Einhaltung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114;

4.

die Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114;

5.

die unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve, einschließlich einer Zusammenfassung der Ergebnisse, gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114;

6.

alle Fassungen des gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Sanierungsplans und über die Umsetzung oder Aktualisierung des Sanierungsplans gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114;

7.

alle Fassungen des gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Rücktauschplans und über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114;

b)

Informationen über die Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token, auch wenn die Zulassung verweigert oder der Zulassungsantrag zurückgezogen wurde, und Informationen über den Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1114;

c)

den gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genehmigten Plan des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zur Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten;

d)

Informationen über den Verlust der Zulassung als Kreditinstitut, als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut durch das in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Drittunternehmen;

e)

Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs vermögenswertereferenzierter Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten;

f)

Informationen über Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durch die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder durch direkte oder indirekte Anteilseigner oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen am Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten;

g)

Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen;

h)

jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.


(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers (ABl. L, 2025/296, 13.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/296/oj).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind (ABl. L, 2025/413, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/413/oj).

(8)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).