Artikel 2
Informationen, die in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token auszutauschen sind
In Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:
a) |
allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge eines Antrags auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Zuge der Mitteilung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission (6) eingegangen sind und gegebenenfalls im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:
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b) |
Informationen über die Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token, auch wenn die Zulassung verweigert oder der Zulassungsantrag zurückgezogen wurde, und Informationen über den Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1114; |
c) |
den gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genehmigten Plan des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zur Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten; |
d) |
Informationen über den Verlust der Zulassung als Kreditinstitut, als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut durch das in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Drittunternehmen; |
e) |
Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs vermögenswertereferenzierter Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten; |
f) |
Informationen über Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durch die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder durch direkte oder indirekte Anteilseigner oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen am Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten; |
g) |
Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen; |
h) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden. |
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers (ABl. L, 2025/296, 13.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/296/oj).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind (ABl. L, 2025/413, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/413/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).