Artikel 5
Informationen, die im Hinblick auf die Verhinderung und das Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten auszutauschen sind
Bei Verdacht auf die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insidergeschäfte, die in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen oder die in Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Marktmanipulation tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke erforderlichenfalls folgende Informationen aus:
a) |
gemäß Artikel 68 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 geführte Aufzeichnungen über Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; |
b) |
gemäß Artikel 76 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 gehaltene Daten zu sämtlichen Aufträgen für Kryptowerte, die über die Systeme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform betreibt, beworben werden; |
c) |
in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Meldungen verdächtiger Aufträge oder Geschäfte; |
d) |
alle sachdienlichen Hinweise und Nachweise, die einen solchen Verdacht stützen; |
e) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden. |