Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/300

Artikel 5

Informationen, die im Hinblick auf die Verhinderung und das Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten auszutauschen sind

Bei Verdacht auf die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insidergeschäfte, die in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen oder die in Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Marktmanipulation tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke erforderlichenfalls folgende Informationen aus:

a)

gemäß Artikel 68 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 geführte Aufzeichnungen über Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen;

b)

gemäß Artikel 76 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 gehaltene Daten zu sämtlichen Aufträgen für Kryptowerte, die über die Systeme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform betreibt, beworben werden;

c)

in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Meldungen verdächtiger Aufträge oder Geschäfte;

d)

alle sachdienlichen Hinweise und Nachweise, die einen solchen Verdacht stützen;

e)

jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.