Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/418

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Mitarbeiter“ alle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten;

2.

Geschäftsleitung“ natürliche Personen, die bei einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token Leitungsfunktionen wahrnehmen und die für die tägliche Geschäftsführung des Emittenten unter der Leitung seines Leitungsorgans verantwortlich und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig sind, ohne jedoch Mitglied des Leitungsorgans zu sein;

3.

Identifizierte MitarbeiterMitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token oder auf das Risikoprofil der von einem solchen Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token haben;

4.

Managementverantwortung“ eine Situation, in der ein Mitarbeiter entweder

a)

einen Geschäftsbereich oder einen wesentlichen Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine Kontrollfunktion wahrnimmt und dem Leitungsorgan als Ganzem, einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung unmittelbar rechenschaftspflichtig ist, oder

b)

eine der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Funktionen oder Aufgaben ausführt;

5.

Risikobereitschaft“ das aggregierte Niveau und die Arten des Risikos, das ein Emittent von vermögenswertereferenzierten oder von E-Geld-Token im Rahmen seiner Risikotragfähigkeit in Einklang mit seinem Geschäftsmodell zu übernehmen bereit ist, um seine strategischen Ziele zu erreichen;

6.

Geschäftsbereich“ einen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.

Wesentlicher Geschäftsbereich“ einen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der gemäß der Bewertung des Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token einen wesentlichen Einfluss auf das Geschäftsmodell des Emittenten hat oder eine wesentliche Grundlage für Einnahmen, Gewinn oder Franchise-Wert des Emittenten darstellt;

8.

Kontrollfunktion“ eine Funktion, die von den von ihr kontrollierten Geschäftsbereichen unabhängig ist, die für interne Kontrollverfahren verantwortlich ist und die die Funktionen Risikomanagement, Compliance und interne Revision umfasst;

9.

Vergütung“ alle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlich

a)

monetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,

b)

Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,

c)

weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden.