Artikel 5
Identifizierung von Mitarbeitern
(1) Emittenten von vermögenswertereferenzierten oder von E-Geld-Token identifizieren alle Mitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token haben, wobei mindestens die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kriterien anzuwenden sind.
(2) Eine Person gilt als Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a) |
sie ist Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, |
b) |
sie trägt Managementverantwortung für Kontrollfunktionen oder wesentliche Geschäftsbereiche des Emittenten, |
c) |
sie trägt Managementverantwortung für:
|
(3) Eine Person gilt als Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1, sofern ihre beruflichen Tätigkeiten einen Einfluss auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token haben, der mit dem Einfluss der in Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Mitarbeiter vergleichbar ist.