Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/418

Artikel 5

Identifizierung von Mitarbeitern

(1)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten oder von E-Geld-Token identifizieren alle Mitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token haben, wobei mindestens die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kriterien anzuwenden sind.

(2)   Eine Person gilt als Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

sie ist Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung,

b)

sie trägt Managementverantwortung für Kontrollfunktionen oder wesentliche Geschäftsbereiche des Emittenten,

c)

sie trägt Managementverantwortung für:

i)

das Management mindestens einer der folgenden Risikokategorien: Liquiditätsrisiko, operationelles Risiko, einschließlich des rechtlichen Risikos und des Informations- und Kommunikationstechnologie-Risikos,

ii)

die für die Verarbeitung der Token verwendete Informations- und Kommunikationstechnologie,

iii)

die Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

iv)

die Verwaltung des Reservevermögens,

v)

die Funktion der Ausgabe von Token,

vi)

die Verwaltung von Auslagerungsvereinbarungen mit Drittdienstleistern zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen,

vii)

Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung,

viii)

rechtliche Angelegenheiten,

ix)

die Solidität der Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren,

x)

Personal,

xi)

die Erstellung oder interne Genehmigung von Whitepapers.

(3)   Eine Person gilt als Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1, sofern ihre beruflichen Tätigkeiten einen Einfluss auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token haben, der mit dem Einfluss der in Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Mitarbeiter vergleichbar ist.