Artikel 6
Für alle identifizierten Mitarbeiter geltende Kriterien der Vergütungspolitik
(1) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token stellen sicher, dass in der Vergütungspolitik für nach Artikel 5 dieser Verordnung identifizierte Mitarbeiter — unter Berücksichtigung des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts — eine klare Unterscheidung zwischen den beiden folgenden Komponenten der Gesamtvergütung vorgesehen ist:
a) |
der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist, |
b) |
der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung sowie jene Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Maßgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen. |
(2) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Vergütungspolitik für nach Artikel 5 dieser Verordnung identifizierte Mitarbeiter den folgenden Anforderungen entspricht:
a) |
Die variable Vergütung ist an die Bewertung der Leistung des Emittenten, des Geschäftsbereichs und des jeweiligen Mitarbeiters geknüpft, wobei in diese Bewertung sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Kriterien, einschließlich des Managements von ESG-Risiken und der Kontrolle über nachteilige ESG-Auswirkungen, einfließen; |
b) |
es gibt einen wirksamen Risikoanpassungsmechanismus, in dem alle relevanten Arten aktueller und künftiger Risiken berücksichtigt werden; |
c) |
es gibt keine garantierte variable Vergütung; dies gilt mit Ausnahme von neuen Mitarbeitern in ihrem ersten Beschäftigungsjahr; |
d) |
Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen stehen mit den langfristigen Interessen des Emittenten in Einklang; |
e) |
Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen; |
f) |
die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung so hoch ist, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann; |
g) |
es wird ein angemessener Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung festgelegt, wobei die Geschäftstätigkeiten des Emittenten und die damit verbundenen Risiken sowie der Einfluss der verschiedenen in Artikel 5 genannten Mitarbeiterkategorien auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token berücksichtigt werden; |
h) |
die variable Vergütung für Mitarbeiter in Kontrollfunktionen ist in erster Linie an Kontrollziele geknüpft und das Verhältnis zwischen den variablen und den festen Bestandteilen der Gesamtvergütung für Mitarbeiter in Kontrollfunktionen ist deutlich niedriger angesetzt als das Verhältnis, das für die von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche gilt; |
i) |
mindestens 50 % der variablen Vergütung bestehen aus folgenden Instrumenten:
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j) |
es gibt spezifische Kriterien hinsichtlich der für die variable Vergütung geltenden Malus- und Clawback-Regelungen, die insbesondere Situationen abdecken, in denen der betreffende Mitarbeiter
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k) |
je nach Geschäftszyklus und Art der Geschäftstätigkeit des Emittenten und der damit verbundenen Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters werden mindestens 40 % der variablen Vergütung für drei bis fünf Jahre zurückbehalten; dies gilt mit Ausnahme des Falls einer besonders hohen variablen Vergütung, in dem mindestens 60 % des Betrags der variablen Vergütung zurückbehalten werden; |
l) |
der Anspruch auf den nach Buchstabe k zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung wird anteilig erworben und besteht frühestens zwölf Monate nach Beginn des Zurückbehaltungszeitraums; |
m) |
für Zeiträume vor dem Erwerb des Anspruchs auf das Instrument werden an identifizierte Mitarbeiter keine Zinsen oder Dividenden auf Instrumente gezahlt, die im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen als variable Vergütung gewährt wurden; |
n) |
die variable Vergütung wird nur dann gewährt und der Anspruch darauf ist nur dann erworben, wenn sie angesichts der finanziellen Lage des Emittenten insgesamt tragfähig und aufgrund der Leistung des Emittenten, des Geschäftsbereichs und des betreffenden Mitarbeiters gerechtfertigt ist; |
o) |
für den Zeitraum, in dem der Emittent die in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung. |
(3) Die Anforderung in Absatz 2 Buchstabe i gilt sowohl für den zurückbehaltenen als auch den nicht zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung. Zahlt der Emittent von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mehr als 50 % des zurückbehaltenen Teils der variablen Vergütung in Form der in Absatz 2 Buchstabe i genannten Instrumente aus, so kann er weniger als 50 % des nicht zurückbehaltenen Teils der variablen Vergütung in Form der in Absatz 2 Buchstabe i genannten Instrumente auszahlen, solange in der Summe die Anforderung der Auszahlung der variablen Vergütung in Instrumenten in Höhe von mindestens 50 % erfüllt ist.
(4) Absatz 2 Buchstaben i und k gelten nicht für Mitarbeiter, deren jährliche variable Vergütung 50 000 EUR nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel ihrer jährlichen Gesamtvergütung ausmacht.