Artikel 3
Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik
(1) Das Leitungsorgan von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und von E-Geld-Token nimmt alle folgenden Aufgaben wahr:
a) |
Es genehmigt die Vergütungspolitik des Emittenten und trägt die letztliche Verantwortung für diese Vergütungspolitik, |
b) |
es genehmigt etwaige Änderungen der Vergütungspolitik, |
c) |
es holt Ratschläge des Vergütungsausschusses (sofern vorhanden) zur Vergütungspolitik des Emittenten ein. |
(2) Emittenten vermögenswertereferenzierter oder E-Geld-Token stellen Folgendes sicher:
a) |
Die Umsetzung ihrer Vergütungspolitik ist mindestens einmal jährlich Gegenstand einer durch Kontrollfunktionen erfolgenden Überprüfung auf die Einhaltung von Politik und Verfahren (Compliance), |
b) |
die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion (sofern vorhanden) bzw. Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Compliance-Verfahren oder Risikomanagementverfahren betraut sind, die interne Revisionsfunktion (sofern vorhanden) und die Personalfunktion leisten einen wirksamen Beitrag zur Gestaltung der Vergütungspolitik, |
c) |
potenzielle Interessenkonflikte, die durch die Auszahlung in Instrumenten als Teil der variablen oder festen Vergütung entstehen, werden identifiziert und in angemessener Weise gemindert. |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Überprüfung kann an eine externe Partei ausgelagert werden.