Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/418

Artikel 3

Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik

(1)   Das Leitungsorgan von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und von E-Geld-Token nimmt alle folgenden Aufgaben wahr:

a)

Es genehmigt die Vergütungspolitik des Emittenten und trägt die letztliche Verantwortung für diese Vergütungspolitik,

b)

es genehmigt etwaige Änderungen der Vergütungspolitik,

c)

es holt Ratschläge des Vergütungsausschusses (sofern vorhanden) zur Vergütungspolitik des Emittenten ein.

(2)   Emittenten vermögenswertereferenzierter oder E-Geld-Token stellen Folgendes sicher:

a)

Die Umsetzung ihrer Vergütungspolitik ist mindestens einmal jährlich Gegenstand einer durch Kontrollfunktionen erfolgenden Überprüfung auf die Einhaltung von Politik und Verfahren (Compliance),

b)

die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion (sofern vorhanden) bzw. Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Compliance-Verfahren oder Risikomanagementverfahren betraut sind, die interne Revisionsfunktion (sofern vorhanden) und die Personalfunktion leisten einen wirksamen Beitrag zur Gestaltung der Vergütungspolitik,

c)

potenzielle Interessenkonflikte, die durch die Auszahlung in Instrumenten als Teil der variablen oder festen Vergütung entstehen, werden identifiziert und in angemessener Weise gemindert.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Überprüfung kann an eine externe Partei ausgelagert werden.