Aktualisiert 11/05/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/418 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der Vergütungspolitik von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 7 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen gelten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, sowie, wenn es die zuständige Behörde nach Artikel 35 Absatz 4 der genannten Verordnung vorschreibt, für Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und, wenn es die zuständige Behörde nach Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verlangt, für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben.

(2)

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaften) und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token sind, müssen zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung über die Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik die einschlägigen spezifischeren bzw. strengeren Anforderungen erfüllen, die für die genannten Emittenten in den Richtlinien 2013/36/EU(2) (EU) 2019/2034 (3), 2009/65/EG (4) und 2011/61/EU (5) des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben sind. Um ein solides und wirksames Risikomanagement seitens der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token zu erreichen, sollte die Vergütungspolitik den Mitarbeitern Anreize für ein langfristig ausgerichtetes Risikoverhalten in Einklang mit der Risikobereitschaft der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token bieten und zum Schutz der Inhaber derselben beitragen.

(3)

Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen dem Geschäftsmodell der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token und dem Geschäftsmodell von Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente begeben, und um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Rahmen für die Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik festzulegen, der dieselben Elemente enthält, die auch in den Vorschriften zur Vergütungspolitik für Wertpapierfirmen vorgesehen sind. Dieser Rahmen sollte jedoch auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token zugeschnitten sein, deren Geschäftstätigkeit sich von der Ausgabe von Finanzinstrumenten durch Wertpapierfirmen oder der Erbringung damit verbundener Wertpapierdienstleistungen unterscheidet. Mit diesem Rahmen sollen dieselben Ziele verfolgt werden wie mit dem Vergütungsrahmen für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034.

(4)

Um sicherzustellen, dass die Vergütungspolitik dem soliden und wirksamen Risikomanagement von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder von E-Geld-Instituten, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, förderlich ist, keine Anreize zum Eingehen übermäßiger Risiken schafft und mit den langfristigen Interessen dieser Emittenten in der gesamten Europäischen Union in Einklang steht, ist es erforderlich, die wichtigsten Aspekte der von diesen Emittenten anzuwendenden Vergütungspolitik — unter Berücksichtigung und Anpassung der bereits im Rahmen anderer sektoraler Rechtsvorschriften für auf dem Finanzmarkt tätige Unternehmen festgelegten Aspekte der Vergütungspolitik — festzulegen.

(5)

Damit der Vergütungsrahmen keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft, sollten spezifische Anforderungen für die variable Vergütung von Mitarbeitern in Kontrollfunktionen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass ihre Vergütung in erster Linie auf Kontrollzielen basiert, wohingegen die für alle Mitarbeiter, einschließlich in den Bereichen Marketing und Vertrieb, geltenden Vergütungspolitik keine Anreize für eine bevorzugte Behandlung von Kunden oder Gegenparteien bieten sollten.

(6)

Neben der Festlegung eines angemessenen Höchstwerts für das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung ist es angebracht, für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben, um die variable Vergütung von Mitarbeitern, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Emittenten von vermögenswertereferenzierten bzw. von E-Geld-Token, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token haben, anzupassen und somit sicherzustellen, dass die variable Vergütung an die risikobereinigte Leistung des Emittenten gekoppelt ist, unter anderem durch die Verpflichtung zur Anwendung von Zurückbehaltungsregelungen sowie von Malus- und Clawback-Klauseln.

(7)

Mit Blick auf eine angemessene Risikoanpassung der in Form von Instrumenten gewährten variablen Vergütung sollte es sich bei diesen Instrumenten um Anteile, anteilbasierte oder gleichwertige Instrumente oder die ausgegebenen signifikanten Token handeln.

(8)

Für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, spielen Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren), einschließlich der nachteiligen Auswirkungen auf das Klima, die zurückzuführen sind auf den Energieverbrauch und den CO2-Fußabdruck im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden IT-Infrastruktur und den Konsensmechanismen, die für die Validierung von Transaktionen in Blockchain-Systemen verwendet werden, eine bedeutende Rolle. ESG-Faktoren können Auswirkungen auf das Risikoprofil der genannten Emittenten sowie auf deren Geschäftsmodell und die Akzeptanz ihrer Token haben. Wenngleich Klima- und Umweltfaktoren für die Tätigkeiten und Dienstleistungen solcher Emittenten besonders relevant sind, können auch andere Arten von ESG-Faktoren wie Steuertransparenz, Menschenrechte, Beschäftigungsbedingungen und ein angemessenes Risikomanagement im Zusammenhang mit Geldwäsche und anderen Formen der Finanzkriminalität von Bedeutung sein. Daher müssen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sicherstellen, dass ihre Vergütungspolitik mit den risikobezogenen ESG-Zielen in Einklang steht und dass ESG-Risiken und deren mögliche nachteilige Auswirkungen berücksichtigt werden. Insbesondere sollte die variable Vergütung an den ESG-Risikofaktoren ausgerichtet sein, die aufgrund der verwendeten Konsens- und Validierungsmechanismen für den Klimawandel und andere Umweltauswirkungen relevant sind.

(9)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeitet und der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(10)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die entsprechenden potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).