Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/418

Artikel 4

Für alle Mitarbeiter geltende Kriterien der Vergütungspolitik

(1)   Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie steht in Einklang mit den Rechten und Interessen der Inhaber von Token, um sicherzustellen, dass diese Inhaber fair behandelt werden und dass ihre Interessen durch die Vergütungspraktiken des Emittenten nicht beeinträchtigt werden,

b)

sie ist geschlechtsneutral und beruht auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 65 der Richtlinie 2013/36/EU,

c)

sie steht in Einklang mit den Zielen der Geschäfts- und Risikostrategie, einschließlich der risikobezogenen Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG), der Unternehmenskultur und -werte, der Risikokultur und der Risikobereitschaft,

d)

sie bewirkt, dass Mitarbeiter in Kontrollfunktionen entsprechend der Erreichung der mit ihren Funktionen verbundenen Ziele vergütet werden, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche,

e)

sie steht in Einklang mit dem Management von ESG-Risiken und schafft Anreize für die Kontrolle und Eindämmung der durch die Geschäftstätigkeit des Emittenten verursachten ESG-bezogenen Auswirkungen,

f)

sie schafft keine Interessenkonflikte oder Anreize, die Mitarbeiter dazu verleiten könnten, ihre eigenen Interessen oder die Interessen des Emittenten zum potenziellen Nachteil eines Inhabers von von ihnen ausgegebenen signifikanten Token zu begünstigen,

g)

sie fördert keine über die Risikobereitschaft des Emittenten hinausgehende Übernahme von Risiken,

h)

sie ist für die betroffenen Mitarbeiter jederzeit zugänglich,

i)

sie ist für alle Mitarbeiter transparent hinsichtlich der festen Vergütung sowie hinsichtlich der Verfahren und Kriterien für die Festlegung der variablen Vergütung und der angewandten Gewährungskriterien,

j)

sie ist klar formuliert, gut dokumentiert, transparent und verhältnismäßig in Bezug auf die Größe, interne Organisation und Art sowie in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Emittenten.