Artikel 1
Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind
Entscheiden sich Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, für die Verwendung der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten gemeinsamen freiwilligen Vorlagen, so verwenden sie die im Anhang enthaltenen Vorlagen. Eine Vorlage kann sich auf mehr als eine Anleiheemission beziehen.