Artikel 3
Veröffentlichung auf den Websites der Emittenten
(1) Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, legen die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben unter Verwendung der in Artikel 1 genannten Vorlagen auf ihrer Website offen.
Die Offenlegungen, die auch etwaige Änderungen und Berichtigungen enthalten, werden bis mindestens 12 Monate nach Fälligkeit der betreffenden Anleihen kostenlos zur Verfügung gestellt.
(2) Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben werden nach Wahl des Emittenten der betreffenden Anleihen entweder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt oder
a) |
wenn die Anleihen in nur einem Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats akzeptiert wird; |
b) |
wenn die Anleihen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde eines jeden dieser Mitgliedstaaten akzeptiert wird. |
(3) Abweichend von Absatz 2 werden in den Fällen, in denen für die betreffenden Anleihen ein Prospekt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erstellt werden muss, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben in der Sprache oder den Sprachen dieses Prospekts veröffentlicht.
(2) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).