Artikel 5
Unterrichtung der zuständigen Behörden und Kommunikationsweg
(1) Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, unterrichten die zuständigen Behörden nach jeder Veröffentlichung unverzüglich auf elektronischem Wege über Folgendes:
a) |
die Veröffentlichung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben, |
b) |
die Veröffentlichung von Aktualisierungen gemäß Artikel 4, |
c) |
den Hyperlink zur Website, auf der diese Informationen veröffentlicht wurden. |
(2) Die zuständigen Behörden richten eine Kontaktstelle für die Entgegennahme aller Unterrichtungen des Emittenten gemäß Absatz 1 ein.