Aktualisiert 03/09/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/753 DER KOMMISSION

vom 16. April 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts, der Methoden und der Aufmachung der Informationen, die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, in den Vorlagen für nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegungen freiwillig ausweisen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, können die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben unter Verwendung der gemeinsamen Vorlagen offenlegen. Es besteht keine Verpflichtung, diese gemeinsamen Vorlagen für die Offenlegung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben zu verwenden. Entscheiden sich Emittenten jedoch für die Verwendung dieser Vorlagen, sollten sie sich auch an diese halten. Emittenten, die die Vorlagen verwenden, steht es frei, zusätzliche Angaben offenzulegen.

(2)

Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/2631 Leitlinien zur Festlegung von Vorlagen für vor der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind. Diese Vorlagen und die Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu diesen Anleiheformen sollten einheitlich und vergleichbar gestaltet sein, um es Anlegern zu erleichtern, von den Informationen in diesen Vorlagen Gebrauch zu machen, und so für mehr Transparenz zu sorgen.

(3)

Damit Einheitlichkeit mit Blick auf die Offenlegungen zu europäischen grünen Anleihen sichergestellt ist, bauen die Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, auf den einschlägigen Abschnitten der Vorlagen für nach der Emission erfolgende Offenlegungen gemäß dem europäischen Standard für grüne Anleihen auf.

(4)

Die Emittenten werden von den Vorlagen für nach der Emission erfolgende Offenlegungen häufiger Gebrauch machen, wenn ihre Verwendung klar geregelt ist, was zu mehr Transparenz und einer Standardisierung auf dem Markt für nachhaltige Anleihen beitragen würde. Daher sind weitere Präzisierungen zu einzelnen Aspekten der Verwendung dieser Vorlagen erforderlich. Dazu gehört auch die Häufigkeit der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Emittent eine externe Prüfung der Offenlegungen beauftragt.

(5)

Um mehr Klarheit für die Emittenten zu schaffen, müssen die für die freiwilligen Offenlegungen zu verwendende Sprache sowie das Veröffentlichungsverfahren und die Verfügbarkeitsdauer der offengelegten Informationen vorgegeben werden.

(6)

Aus Gründen des Anlegerschutzes muss auch das Verfahren festgelegt werden, nach dem Emittenten ihre Offenlegungen berichtigen.

(7)

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/2631 erteilt den zuständigen Behörden die Befugnis, von Emittenten, die die Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen verwenden, zu verlangen, die in Artikel 21 der genannten Verordnung aufgeführten Angaben in diese Vorlagen aufzunehmen. Die zuständigen Behörden sollten eine Kontaktstelle einrichten, um die Kommunikation zwischen den Emittenten, die diese Vorlagen verwenden, und den zuständigen Behörden zu erleichtern und die Unterrichtung über die Veröffentlichung der freiwilligen Offenlegungen zu vereinfachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj.