Aktualisiert 03/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/753

Artikel 2

Häufigkeit der Offenlegung

(1)   Die Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, die sich für eine freiwillige Offenlegung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben entscheiden, tun dies jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse. Die Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, die sich für eine freiwillige Offenlegung der entsprechenden Angaben entscheiden, tun dies jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum bis zur letzten Bewertung des Nachhaltigkeitsziels.

(2)   Der erste Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 beginnt mit dem Datum der Emission der betreffenden Anleihen.

(3)   Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, können das Enddatum des ersten Berichtszeitraums auf den letzten Tag des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres der Emission festsetzen.

(4)   Wird eine externe Prüfung der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen durchgeführt, legen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, die betreffenden Informationen innerhalb von 270 Tagen nach Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums offen.

(5)   Wird keine externe Prüfung der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen durchgeführt, legen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, die betreffenden Informationen innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums offen.