Artikel 4
Berichtigungen
Nehmen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, nach der Veröffentlichung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben Berichtigungen in Bezug auf die Verwendung der Erlöse vor, so sind diese Angaben umgehend entsprechend zu aktualisieren und unverzüglich zu veröffentlichen.