Aktualisiert 03/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/753

Artikel 4

Berichtigungen

Nehmen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, nach der Veröffentlichung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben Berichtigungen in Bezug auf die Verwendung der Erlöse vor, so sind diese Angaben umgehend entsprechend zu aktualisieren und unverzüglich zu veröffentlichen.