Aktualisiert 31/08/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/755

Artikel 1

Registrierungs-, Anerkennungs- und Zulassungsgebühren

(1)   Jede Person bzw. jedes Unternehmen, die bzw. das eine Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 40 000 EUR.

(2)   Jeder externe Prüfer aus einem Drittland, der eine Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 10 000 EUR.

(3)   Jeder externe Prüfer aus einem Drittland, der eine Anerkennung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 40 000 EUR.

(4)   Jeder externe Prüfer europäischer grüner Anleihen, der nach seiner Registrierung eine Zulassung als billigender externer Prüfer gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 20 000 EUR.