Aktualisiert 31/08/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/755 DER KOMMISSION

vom 16. April 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Gebührenarten, die externen Prüfern europäischer grüner Anleihen von der ESMA in Rechnung gestellt werden, sowie der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und der Zahlungsweise

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (1), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gebühren, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) externen Prüfern europäischer grüner Anleihen in Rechnung stellt, sollten alle direkten und indirekten Kosten, die ihr für die Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung externer Prüfer entstehen, vollständig decken. Die indirekten Kosten sollten durch eine angemessene anteilsmäßige Umlegung der fixen und variablen Gemeinkosten ermittelt werden, die der ESMA im Zusammenhang mit den Aufsichtstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 entstehen.

(2)

Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMA im Zusammenhang mit externen Prüfern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine signifikanten Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(3)

Die Registrierungsgebühren für externe Prüfer sollten in ihrer Höhe die Kosten widerspiegeln, die der ESMA bei der Prüfung der Anträge entstehen, und darüber hinaus mit vergleichbaren direkten Aufsichtsmandaten in Einklang stehen. Bei den Gebühren für externe Prüfer, die nach der Registrierung eine Zulassung als billigender externer Prüfer eines externen Prüfers aus einem Drittland beantragen, sollte berücksichtigt werden, dass diese bereits von der ESMA bewertet und registriert wurden.

(4)

Nach der Verordnung (EU) 2023/2631 können externe Prüfer aus Drittländern Dienstleistungen auf der Grundlage einer Registrierung anbieten, die auf einer Gleichwertigkeitsregelung, auf einer Anerkennung oder auf der Genehmigung einer Billigung durch einen in der Union ansässigen und bei der ESMA registrierten externen Prüfer basiert. Die an die ESMA zu entrichtenden Gebühren sollten den jeweiligen Aufsichtsaufwand und die damit verbundenen Kosten widerspiegeln. Bei externen Prüfern aus Drittländern, die im Rahmen einer Gleichwertigkeitsregelung eine Registrierung beantragen, sollten die Gebühren somit der Tatsache Rechnung tragen, dass diese Prüfer bereits in einem Drittland registriert sind, von diesem bewertet und beaufsichtigt werden und die Beaufsichtigung daher mit geringerem Aufwand und geringeren Kosten verbunden ist. Externen Prüfern aus Drittländern, die eine Anerkennung beantragen, sollten die gleichen Gebühren in Rechnung gestellt werden wie externen Prüfern mit Sitz in der Union, da Aufsichtsaufwand und -kosten in beiden Fällen identisch sind.

(5)

Um zu verhindern, dass Hürden für den Markteintritt kleiner externer Prüfer geschaffen werden, bedarf es einer Umsatzschwelle, unterhalb derer externe Prüfer in den drei Jahren nach ihrer Registrierung oder Anerkennung keine Jahresaufsichtsgebühren entrichten müssen.

(6)

Nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 sollte der Schwellenwert auf dem auf Gruppenebene erzielten Jahresumsatz beruhen. Der Jahresumsatz sollte auf der Grundlage eines gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellten konsolidierten Abschlusses ermittelt werden. Damit auch auf lange Sicht Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist, muss eine Obergrenze für Gebühren eingeführt werden, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Umsatz richtet. Um für die ESMA eine gewisse Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Gebührenerhebung zu gewährleisten, ist es ferner erforderlich, eine Mindestgebühr für alle externen Prüfer festzulegen, die den genannten Schwellenwert überschreiten. Die Höhe dieser Mindestgebühr sollte mit den vergleichbaren direkten Aufsichtsmandaten der ESMA in Einklang stehen.

(7)

Den zuständigen nationalen Behörden entstehen Kosten, wenn sie die ESMA bei ihrer Aufsichtstätigkeit unterstützen, insbesondere wenn es sich um unterstützende Tätigkeiten gemäß Artikel 55 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 handelt. Daher sollten die Gebühren, die die ESMA externen Prüfern europäischer grüner Anleihen in Rechnung stellt, auch diese Kosten decken. Um zu vermeiden, dass den zuständigen nationalen Behörden durch die Wahrnehmung der an sie delegierten Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur Kosten erstatten, die bei den zuständigen nationalen Behörden auch tatsächlich angefallen sind.

(8)

Die ESMA wurde gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zum Inhalt dieser Verordnung konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj.

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).