Artikel 7
Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden
(1) Nur die ESMA stellt die in den Artikeln 1 und 2 genannten Gebühren in Rechnung.
(2) Die ESMA erstattet den zuständigen nationalen Behörden die tatsächlichen Kosten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 und insbesondere gemäß Artikel 55 Absatz 4 oder Artikel 56 Absatz 5 der genannten Verordnung entstanden sind. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle fixen und variablen Kosten im Zusammenhang mit der an die ESMA geleistete Unterstützung.