Aktualisiert 31/08/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/755

Artikel 7

Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

(1)   Nur die ESMA stellt die in den Artikeln 1 und 2 genannten Gebühren in Rechnung.

(2)   Die ESMA erstattet den zuständigen nationalen Behörden die tatsächlichen Kosten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 und insbesondere gemäß Artikel 55 Absatz 4 oder Artikel 56 Absatz 5 der genannten Verordnung entstanden sind. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle fixen und variablen Kosten im Zusammenhang mit der an die ESMA geleistete Unterstützung.